Satzung der Sikawild-Hegegemeinschaft Hütten

sikahirsch

Satzung

der Sikawild-Hegegemeinschaft

Hüttener Berge

§1 Name

  1. Die in der Anlage 1 aufgeführten Jagdbezirke bilden eine Hegegemeinschaft für die Wildart Sikawild. Sie führt den Namen „Sikawild-Hegegemeinschaft Hüttener Berge“.
  2. Zuständige Jagdbehörde ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde.

 

§2 Zweck und Ziele

Zweck der Hegegemeinschaft ist es, die Hege und Bejagung der im §1 genannten Wildart entsprechend §1 Abs.2 BJG, den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit und den Abschussrichtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde für Sikawild durchzuführen.

 

§3 Aufgaben

Zur Erreichung der in §2 genannten Ziele nimmt die Hegegemeinschaft insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen.
  2. Gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes.
  3. Aufstellung einheitlicher Abschussrichtlinien.
  4. Abstimmung der Abschusspläne der Mitgliedsreviere.
  5. Mitwirkung bei der Überwachung des Abschussplanes.
  6. Durchführung von Hege- und Lehrschauen.
  7. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind
    • die Pächter der in der Anlage 1 aufgeführten Jagdbezirke sowie Eigentümer der unverpachteten
      Eigenjagdbezirke und
    • die jagdlichen Leiter der zur Hegegemeinschaft zugehörigen Flächen der SHLF.
  1. Durch Beschluss des Vorstandes können außerordentliche Mitglieder in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
  2. Über den Antrag neuer Mitglieder auf Aufnahme in die Hegegemeinschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    • bei Verlust der Eigenschaft zu §4 Abs.1.
    • durch Kündigung. Die Kündigung kann nur zum Ablauf eines Jagdjahres mit einer Frist von sechs
      Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    • durch Tod.
    • durch Ausschuss laut Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§5 Organe

Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

  • a)  Vorstand
  • b)  Mitgliederversammlung

 

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  1. dem/ der 1. Vorsitzenden,
  2. dem/ der 2. Vorsitzenden,
  3. dem/ der Schriftführenden,
  4. zwei Beisitzenden,
  5. dem/ der Kassenführenden,
  6. den Bezirksleitenden.
  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für vier Jahre.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Hegegemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft nach außen. Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Führung des Mitgliederverzeichnisses.
    3. Erarbeitung von Vorschlägen für die Abschusspläne in der Hegegemeinschaft auf der Grundlage von §17
      Abs.2 LJG.
    4. Erarbeitung von Vorschlägen über die gültigen Abschussrichtlinien in der Hegegemeinschaft.
    5. Vorladung und Anhörung von Mitgliedern, wenn diese oder in ihrem Revier jagende
      Jagderlaubnisscheininhaber bzw. Jagdgäste gegen die Satzung, die Abschusslinien, den festgesetzten Abschussplan oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen haben, um die Vorwürfe prüfen zu können.
    6. Durchführung von Hege- und Lehrschauen.
    7. Beurteilung des durchgeführten Abschusses im Einvernehmen mit dem Kreisjägermeister.
    8. Bei Verfehlungen Beschlussfassung über geeignete Sanktionen; der Kreisjägermeister ist als Berater
      hinzuzuziehen.
  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
  2. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes.
  2. Beschlussfassung über Hegemaßnahmen und Abschussregeln.
  3. Beschlussfassung über den Gesamtabschuss und die Aufteilung auf die Mitgliedsreviere zur Vorlage bei der Jagdbehörde. Die Vorbereitung dieses Beschlusses soll in den einzelnen Gruppenversammlungen unter Einbeziehung der Jagdvorsteher des JGN und den Inhabern der Eigenjagden des Hegegemeinschaftsbezirkes erfolgen.
  4. Beschlussfassung über Beiträge.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft.
  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von drei Wochen einzuberufen, zu der der Kreisjägermeister und ein Vertreter der Jagdbehörde zu laden sind.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Sie beschließt mit einfacher Mehrheit
    Jedes Revier bis 500ha hat eine Stimme, Reviere mit mehr als 500ha haben zwei Stimmen. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
  3. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, die Versammlung beschließt im Einzelfall geheime Abstimmung.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

 

Zur Bestreitung der Sachausgaben kann von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§9 Wildfolge

Gemäß §23 Abs.6 LJG muss die gesetzliche Wildfolge eingehalten werden.

 

§10 Jagdliche Einrichtung

Hochsitze, Ansitzleitern usw. dürfen nicht näher als 100m von den Jagdgrenzen entfernt sein. Ausnahmen hiervon sind zwischen den Revierinhabern zu vereinbaren.

 

§11 Abschussmeldung

Jedes zur Strecke gekommene Stück Sikawild ist unverzüglich dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden zu melden, damit eine Besichtigung in der Decke möglich ist.

 

§12 Hege- und Lehrschauen

Jährlich wird eine Hege- und Lehrschau durchgeführt.

 

§13 Verstöße gegen jagdliche Gesetze und gegen die Satzung

1. Alle Mitglieder verpflichten sich, an der Erreichung der gemeinsamen Ziele mitzuwirken, die dazu erforderlichen Aufgaben der Hegegemeinschaft zu unterstützen und die gefassten Beschlüsse zu beachten und umzusetzen.
Für die Beachtung und Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch Jagderlaubnisscheininhaber und Jagdgäste sind allein die Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers verantwortlich.

  1. Bei Verfehlungen beschließt der Vorstand nach Anhörung aller Gruppensprecher über geeignete Maßnahmen.
  2. Bei Verstößen
    • gegen die Waidgerechtigkeit,
    • gegen die Meldepflicht gemäß §6 Abs.4 Ziffer h) dieser Satzung,
    • gegen die von der Hegegemeinschaft festgelegten Abschussrichtlinien und
    • sonstige Beschlüsse und
    • gegen den festgesetzten Abschuss

kann der Vorstand gegen einzelne Mitglieder oder für den Fall, dass der Verstoß von einem Nichtmitglied begangen wurde,

  • einen angemessenen Hegebeitrag für die Hegegemeinschaftskasse verhängen
  • den Abschuss für das Revier, in dem der Verstoß begangen wurde, sperren und
  • der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, Mitglieder aus der Hegegemeinschaft auszuschließen.

 

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

 

§15 Abschuss

Die Abschussfestsetzung erfolgt für 3 Jahre entsprechend den Landesrichtlinien.

 

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch die Hegegemeinschaft und durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde in Kraft.
Bestandteil dieser Satzung sind:
Anlage Nr.1 Listen der Jagdbezirke
Anlage Nr.2 Abschussrichtlinien der Hegegemeinschaft

 

 

Abschussrichtlinien für Sikawild

für die Sika-Hegegemeinschaft Hüttener Berge ab 1.April 2023

 

männlicher Abschuss

Klasse                 Abschussmerkmale                                                                       Anteil Ca.

 

                            Hirschkälber: 40-50 %

 

III                         junge Hirsche 1-2 jährig: 30-35 %

                            Spießer dünnstangig bis 15cm Stangenlänge

                            Schlecht veranlagte 6er und 8er
                            Fehlende Augsprosse, dünne Stangen

 

II                          Hirsche 3-6 jährig: 5-10 %

                            Hirsche, deren Geweihbildung in dieser Klasse deutlich

                            zurückgeblieben ist

                            (fehlende oder zu kurze Augsprossen, dünne Stangen)

 

I                           Hirsche 7jährig und älter: 10-15 %

 

weiblicher Abschuss

                             Wildkälber: 35-45 %

                             Schmaltiere: 10-20 %

                             Alttiere: 40-50 %

 

Abschüsse, sowie Fallwild und Fallwild-Verkehr sind den zuständigen Personen unverzüglich zu melden.