Satzung der Hochwild-Hegegemeinschaft Dänischer Wohld-Süd
Die Jagdausübungsberechtigten der in Anlage 1 aufgeführten Jagdbezirke bilden eine Hegegemeinschaft für die hier vorkommenden Hochwildarten. Sie führt den Namen „ Hochwild - Hegegemeinschaft Dänischer Wohld - Süd“
§ 2
Ziel und Aufgaben
Die Hegegemeinschaft hat zum Ziel, unter Ausnutzung des gesamten Lebensraumes eine nachhaltige Jagd zu gestalten und die berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft zu wahren, um einen ökologisch vertretbaren Wildbestand mit einer ausgewogenen Altersstruktur zu bewirtschaften. Vorwiegend führt sie die Hege und Bejagung des Damwildes gemäß den Landesrichtlinien durch. Zudem sollen Abstimmungen zur Bewirtschaftung der anderen hier vorkommenden Hochwildarten erfolgen.
Die Hegegemeinschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes mit zeitgemäßen Methoden.
2. Festlegung gemeinsamer Bejagungsgrundsätze.
3. Revierweise Zusammenstellung des Gesamtabschusses. Zur Beschlussfassung der Abschussplanung sind die Jagdvorsteher und Inhaber der
verpachteten EJB einzuladen, damit das gesetzlich geforderte Einvernehmen hergestellt werden kann.
4. Mitwirkung bei der Erfüllung der Abschusspläne und der Abstimmung revierübergreifender Maßnahmen.
5. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder und der Mitjagenden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder sind die in Anlage 1 aufgeführten Pächter der Jagdbezirke sowie die Eigentümer der unverpachteten Eigenjagdbezirke. Sie können sich durch Mitjagende vertreten lassen.
§ 4
Organe der Hegegemeinschaft
Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
b) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft.
c) Beschlussfassung gemeinsamer Bejagungsgrundsätze.
d) Beschlussfassung über den Gesamtabschuss und die Begleitung der Abschusserfüllung unter Einbeziehung der 30 % Regelung.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Hegegemeinschaft.
2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, möglichst per E- Mail, mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Revier hat eine Stimme. Sind in einem Jagdrevier mehrere Pächter oder Eigentümer vorhanden, so können diese nur einheitlich abstimmen.
Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, die Versammlung beschließt im Einzelfall Abstimmung durch Stimmzettel. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer .
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Hegegemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft nach außen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Hegegemeinschaft am heutigen Tage und Genehmigung der unteren Jagdbehörde des Kreises Rendsburg–Eckernförde in Kraft.
Tüttendorf, den 19.9.2012
gez. Dr. Rolf Martens
Vorsitzender der Hegegemeinschaft Kreis Rendsburg- Eckernförde
Rendsburg, den 31. 10.2012
gez. Brück
Untere Jagdbehörde